Artikel 149. (1) Neben diesem Gesetz haben im Sinne des Artikels 44, Absatz 1, unter Berücksichtigung der durch dieses Gesetz bedingten Änderungen als Verfassungsgesetze zu gelten:
Artikel 150. (1) Der Übergang zu der durch dieses Gesetz eingeführten bundesstaatlichen Verfassung wird durch ein eigenes, zugleich mit diesem Gesetz in Kraft tretendes Verfassungsgesetz geregelt.
(2) Gesetze, die erst einer neuen Fassung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen entsprechen, dürfen von der Kundmachung des die Änderung bewirkenden Bundesverfassungsgesetzes an erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der neuen bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten, soweit sie nicht lediglich Maßnahmen vorsehen, die für ihre mit dem Inkrafttreten der neuen bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen beginnende Vollziehung erforderlich sind.
Artikel 151. (1) Die Art. 78d und 118 Abs. 8 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 565/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Die Art. 10 Abs. 1 Z 7, 52a, 78a bis 78c, Art. 102 Abs. 2, die Bezeichnungsänderungen im dritten Hauptstück und in Art. 102 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 565/1991 treten mit 1. Mai 1993 in Kraft.
(3) Art. 102 Abs. 5 zweiter Satz sowie die Abs. 6 und 7 treten mit Ablauf des 30. April 1993 außer Kraft.
(4) Die Art. 26, Art. 41 Abs. 2, Art. 49b Abs. 3, Art. 56 Abs. 2 bis 4, Art. 95 Abs. 1 bis 3, Art. 96 Abs. 3, ferner die Neubezeichnung des Abs. 1 im Art. 56 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 470/1992 treten mit 1. Mai 1993 in Kraft.
(5) Art. 54 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 868/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(5) Art. 102 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 tritt mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft. (Anm.: durch ein Redaktionsversehen wurde der Abs. 5 ein zweites Mal vergeben)
(6) Die nachstehend angeführten Bestimmungen treten in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 508/1993 wie folgt in Kraft:
(8) Artikel 54 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 268/1994 tritt mit 1. April 1994 in Kraft.
(9) Art. 6 Abs. 2 und 3, Art. 26 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 49b Abs. 3 und Art. 117 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 504/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft. In den Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder wird mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 der Begriff ,,ordentlicher Wohnsitz'' in allen seinen grammatikalischen Formen durch den Begriff ,,Hauptwohnsitz'' in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt, sofern der Begriff ,,ordentlicher Wohnsitz'' nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 durch den Begriff ,,Wohnsitz'' ersetzt wird; vom 1. Jänner 1996 an darf der Begriff ,,ordentlicher Wohnsitz'' in den Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder nicht mehr verwendet werden; solange die Landesgesetze nicht vorsehen, daß sich das Wahlrecht zum Landtag oder zum Gemeinderat nach dem Hauptwohnsitz oder nach dem Wohnsitz bestimmt, richtet es sich nach dem odentlichen (Anm.: richtig: ordentlichen) Wohnsitz. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses der nächsten Volkszählung nach dem genannten Inkrafttretenszeitpunkt ist für die Verteilung der Zahl der Abgeordneten auf die Wahlkreise (Wahlkörper) und auf die Regionalwahlkreise (Art. 26 Abs. 2) sowie die Vertretung der Länder im Bundesrat (Art. 34) der nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung festgestellte ordentliche Wohnsitz dem Hauptwohnsitz gleichzuhalten.
(10) Art. 87 Abs. 3 und Art. 88a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 506/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(11) Für das Inkrafttreten durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 1013/1994 neu gefaßter oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesverfassungsgesetz aufgehobener Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt folgendes:
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