Abgeschlossen in Genf Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Regierungen, die an der vom 21. April bis 12. August 1949 in Genf zur Revision des Genfer Abkommens vom 27. Juli 1929 über die Behandlung der Kriegsgefangenen versammelten diplomatischen Konferenz vertreten waren, haben folgendes vereinbart: |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Teil I Allgemeine Bestimmungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 1 Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, das vorliegende Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen. Artikel 2 Ausser den Bestimmungen, die bereits in Friedenszeiten zu
handhaben sind, ist das vorliegende Abkommen in allen Fällen eines
erklärten Krieges oder jedes anderen bewaffneten Konflikts anzuwenden, der
zwischen zwei oder mehreren der Hohen Vertragsparteien entsteht, und zwar auch
dann, wenn der Kriegszustand von einer dieser Parteien nicht anerkannt
wird. Artikel 3 Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter aufweist und der auf dem Gebiet einer der Hohen Vertragsparteien entsteht, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien gehalten, wenigstens die folgenden Bestimmungen anzuwenden:
Eine unparteiische humanitäre Organisation, wie das
Internationale Komitee vom Roten Kreuz, kann den am Konflikt beteiligten
Parteien ihre Dienste anbieten. Artikel 4 A. Kriegsgefangene im Sinne des vorliegenden Abkommens sind die in die Gewalt des Feindes gefallenen Personen, die einer der nachstehenden Kategorien angehören:
B. Die gemäss dem vorliegenden Abkommen den Kriegsgefangenen zugesicherte Behandlung geniessen ebenfalls:
C. Die Bestimmungen dieses Artikels beeinträchtigen in keiner Weise die Rechtsstellung des Sanitäts und Seelsorgepersonals, wie sie in Artikel 33 des vorliegenden Abkommens vorgesehen ist. Artikel 5 Das vorliegende Abkommen findet auf die in Artikel 4
aufgeführten Personen Anwendung, sobald sie in die Gewalt des Feindes
fallen und bis zu ihrer endgültigen Befreiung und Heimschaffung. Artikel 6 Ausser den in den Artikeln 10, 23, 28, 33, 60, 65, 66, 67, 72,
73, 75, 109, 110, 118, 119, 122 und 132 ausdrücklich vorgesehenen
Vereinbarungen können die Hohen Vertragsparteien andere besondere
Vereinbarungen über jede Frage treffen, deren besondere Regelung ihnen
zweckmässig erscheint. Keine besondere Vereinbarung darf die Lage der
Kriegsgefangenen, wie sie durch das vorliegende Abkommen geregelt ist,
beeinträchtigen oder die Rechte beschränken, die ihnen das Abkommen
einräumt. Artikel 7 Die Kriegsgefangenen können in keinem Falle, weder teilweise noch vollständig, auf die Rechte verzichten, die ihnen das vorliegende Abkommen und gegebenenfalls die im vorhergehenden Artikel genannten besonderen Vereinbarungen einräumen. Artikel 8 Das vorliegende Abkommen ist unter der Mitwirkung und Aufsicht
der Schutzmächte anzuwenden, die mit der Wahrnehmung der Interessen der am
Konflikt beteiligten Parteien betraut sind. Zu diesem Zwecke können die
Schutzmächte neben ihren diplomatischen oder konsularischen Vertretern
Delegierte unter ihren eigenen Staatsangehörigen oder unter
Staatsangehörigen anderer neutraler Mächte bezeichnen. Diese
Delegierten müssen von der Macht genehmigt werden, bei der sie ihre
Mission auszuführen haben. Artikel 9 Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens bilden kein Hindernis für die humanitäre Tätigkeit, die das Internationale Komitee vom Roten Kreuz oder irgendeine andere unparteiliche humanitäre Organisation mit Einwilligung der am Konflikt beteiligten Parteien ausübt, um die Kriegsgefangenen zu schützen und ihnen Hilfe zu bringen. Artikel 10 Die Hohen Vertragsparteien können jederzeit vereinbaren,
die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten übertragenen
Aufgaben einer Organisation anzuvertrauen, die alle Garantien für
Unparteilichkeit und erfolgreiche Arbeit bietet. Artikel 11 In allen Fällen, in denen die Schutzmächte es im
Interesse der geschützten Personen als angezeigt erachten, insbesondere in
Fällen von Meinungsverschiedenheiten zwischen den am Konflikt beteiligten
Parteien über die Anwendung oder Auslegung der Bestimmungen des
vorliegenden Abkommens, sollen sie zur Beilegung des Streitfalles ihre guten
Dienste leihen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Teil II Allgemeiner Schutz der Kriegsgefangenen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 12 Die Kriegsgefangenen unterstehen der Gewalt der feindlichen
Macht, nicht jedoch der Gewalt der Personen oder Truppenteile, die sie
gefangengenommen haben. Der Gewahrsamsstaat ist, unabhängig von etwa
bestehenden persönlichen Verantwortlichkeiten, für die Behandlung der
Kriegsgefangenen verantwortlich. Artikel 13 Die Kriegsgefangenen sind jederzeit mit Menschlichkeit zu
behandeln. Jede unerlaubte Handlung oder Unterlassung seitens des
Gewahrsamsstaates, die den Tod oder eine schwere Gefährdung der Gesundheit
eines in ihrem Gewahrsam befindlichen Kriegsgefangenen zur Folge hat, ist
verboten und als schwere Verletzung des vorliegenden Abkommens zu betrachten.
Insbesondere dürfen an den Kriegsgefangenen keine
Körperverstümmelungen oder medizinische oder wissenschaftliche
Versuche irgendwelcher Art vorgenommen werden, die nicht durch die
ärztliche Behandlung des betreffenden Kriegsgefangenen gerechtfertigt sind
und nicht in seinem Interesse liegen. Art. 14 Die Kriegsgefangenen haben unter allen Umständen Anspruch
auf Achtung ihrer Person und ihrer Ehre. Artikel 15 Der Gewahrsamsstaat ist verpflichtet, unentgeltlich für den Unterhalt der Kriegsgefangenen aufzukommen und ihnen unentgeltlich die ärztliche Behandlung angedeihen zu lassen, die ihr Gesundheitszustand erfordert. Artikel 16 Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens hinsichtlich Grad und Geschlecht und vorbehaltlich der ihnen auf Grund ihres Gesundheitszustandes, ihres Alters oder ihrer beruflichen Eignung gewährten Vergünstigungen sind alle Kriegsgefangenen durch den Gewahrsamsstaat gleich zu behandeln, ohne jede Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der Staatszugehörigkeit, der Religion, der politischen Meinung oder aus irgendeinem ähnlichen Grunde. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Teil III Gefangenschaft | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abschnitt I Beginn der Gefangenschaft Artikel 17 Jeder Kriegsgefangene ist auf Befragen hin nur zur Nennung
seines Namens, Vornamens und Grades, seines Geburtsdatums und der
Matrikelnummer oder, wenn diese fehlt, einer andern gleichwertigen Angabe
verpflichtet. Artikel 18 Alle persönlichen Effekten und Gebrauchsgegenstände
ausser Waffen, Pferden, militärischer Ausrüstung und
militärischen Dokumenten verbleiben, ebenso wie die Stahlhelme, die
Gasmasken und alle andern zum persönlichen Schutz dienenden
Gegenstände, im Besitze der Kriegsgefangenen. Sämtliche Effekten und
Gegenstände, die zur Bekleidung und Verpflegung dienen, verbleiben
gleicherweise in ihrem Besitze, auch wenn sie zu ihrer offiziellen
militärischen Ausrüstung gehören. Artikel 19 Die Kriegsgefangenen sollen nach ihrer Gefangennahme
möglichst bald in Lager gebracht werden, die von der Kampfzone so weit
entfernt sind, dass sie sich ausser Gefahr befinden. Artikel 20 Das Wegschaffen der Kriegsgefangenen soll immer mit
Menschlichkeit und unter ähnlichen Bedingungen erfolgen wie die
Verschiebungen der eigenen Truppen des Gewahrsamsstaates. Abschnitt II Internierung der Kriegsgefangenen Kapitel I Allgemeines Artikel 21 Der Gewahrsamsstaat kann die Kriegsgefangenen internieren. Er
kann ihnen die Verpflichtung auferlegen, sich nicht über eine gewisse
Grenze vom Lager, in dem sie interniert sind, zu entfernen oder, wenn das Lager
eingezäunt ist, nicht über diese Umzäunung hinauszugehen.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens betreffend
Straf und disziplinarische Massnahmen, ist die Entschliessung oder
Beschränkung auf einen bestimmten Raum nur als unerlässliche
Massnahme zum Schutz ihrer Gesundheit zulässig, und zwar nur für
solange, als die Umstände, die diese Massnahme nötig machten,
andauern. Artikel 22 Die Kriegsgefangenen dürfen nur in Anlagen interniert
werden, die auf dem Festlande liegen und jede mögliche Gewähr
für Hygiene und Reinlichkeit bieten; ausgenommen besondere Fälle, in
denen dies ihr eigenes Interesse rechtfertigt, dürfen Kriegsgefangene
nicht in Strafanstalten interniert werden. Artikel 23 Kein Kriegsgefangener darf jemals in ein Gebiet gebracht oder
dort zurückgehalten werden, wo er dem Feuer der Kampfzone ausgesetzt
wäre; er darf auch nicht dazu benützt werden, um durch seine
Anwesenheit militärische Operationen von gewissen Punkten oder Gebieten
fernzuhalten. Artikel 24 Die ständigen Durchgangs und Sonderungslager sind nach ähnlichen Gesichtspunkten einzurichten wie die in diesem Abschnitt vorgesehenen, und den Kriegsgefangenen soll darin die gleiche Behandlung wie in den andern Lagern zukommen. Kapitel II Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung der Kriegsgefangenen Artikel 25 Die Unterkunftsbedingungen der Kriegsgefangenen sollen ebenso
günstig sein wie diejenigen der im gleichen Gebiete untergebrachten
Truppen des Gewahrsamsstaates. Diese Bedingungen haben den Sitten und
Gebräuchen der Gefangenen Rechnung zu tragen und dürfen ihrer
Gesundheit keinesfalls abträglich sein. Artikel 26 Die tägliche Grundration von Nahrungsmitteln soll in
Menge, Beschaffenheit und Abwechslung ausreichend sein, um einen guten
Gesundheitszustand der Gefangenen zu gewährleisten und um Gewichtsverluste
und Mangelerscheinungen zu verhindern. Den Ernährungsgewohnheiten der
Gefangenen soll ebenfalls Rechnung getragen werden. Artikel 27 Kleider, Wäsche und Schuhwerk sind den Kriegsgefangenen
vom Gewahrsamsstaat in genügender Menge zu liefern, wobei dem Klima der
Gegend, in der sich die Gefangenen befinden, Rechnung zu tragen ist. Die durch
den Gewahrsamsstaat den feindlichen Armeen abgenommenen Uniformen sind, wenn
sie den klimatischen Verhältnissen entsprechen, für die Bekleidung
der Kriegsgefangenen zu verwenden. Artikel 28 In allen Lagern sind Kantinen einzurichten, bei denen sich die
Kriegsgefangenen Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Seife und Tabak zu
Preisen, die keinesfalls jene des lokalen Handels übersteigen dürfen,
beschaffen können. Kapitel III Gesundheitspflege und ärztliche Hilfe Artikel 29 Der Gewahrsamsstaat ist verpflichtet, alle nötigen
hygienischen Massnahmen zu treffen, um die Reinlichkeit und Zuträglichkeit
der Lager zu gewährleisten und um Epidemien vorzubeugen. Artikel 30 Jedes Lager soll eine geeignete Krankenabteilung besitzen, wo
die Kriegsgefangenen die erforderliche Pflege und die entsprechende Diät
erhalten können. Für die von ansteckenden oder Geisteskrankheiten
befallenen Kranken sollen gegebenenfalls Absonderungsräume bereitgestellt
werden. Artikel 31 Mindestens einmal monatlich sollen die Kriegsgefangenen einer ärztlichen Untersuchung unterworfen werden, die die Kontrolle und die Aufzeichnung des Gewichtes jedes Kriegsgefangenen umfasst. Ihr Zweck ist insbesondere, den allgemeinen Gesundheits, Ernährungs und Sauberkeitszustand zu überwachen sowie die ansteckenden Krankheiten, namentlich Tuberkulose, Malaria und Geschlechtskrankheiten, festzustellen. Dazu sollen die wirksamsten zur Verfügung stehenden Methoden zur Anwendung kommen, zum Beispiel die periodische Reihenröntgenaufnahme auf Mikrofilm zur frühzeitigen Erfassung von Tuberkulosefällen. Artikel 32 Kriegsgefangene, die, ohne dem Sanitätsdienst ihrer Streitkräfte angehört zu haben, Ärzte, Zahnärzte, Pfleger oder Pflegerinnen sind, können vom Gewahrsamsstaat zur Ausübung ihrer sanitätsdienstlichen Funktionen, im Interesse ihrer der gleichen Macht angehörenden Mitgefangenen, herangezogen werden. Sie bleiben in diesem Falle weiterhin Kriegsgefangene, sind jedoch gleich zu behandeln wie die entsprechenden Angehörigen des vom Gewahrsamsstaat zurückgehaltenen Sanitätspersonals. Sie sind von jeder andern Arbeit, die ihnen gemäss Artikel 49 übertragen werden könnte, befreit. Kapitel IV Zur Betreuung der Kriegsgefangenen zurückgehaltenes Sanitäts und Seelsorgepersonal Artikel 33 Die vom Gewahrsamsstaat zum Zwecke der Betreuung der
Kriegsgefangenen zurückgehaltenen Angehörigen des Sanitäts
und Seelsorgepersonals sind nicht als Kriegsgefangene zu betrachten. Sie
geniessen jedoch mindestens alle durch das vorliegende Abkommen vorgesehenen
Vergünstigungen und den Schutz desselben; auch werden ihnen alle
nötigen Erleichterungen gewährt, um den Kriegsgefangenen
ärztliche Pflege und geistlichen Beistand geben zu können.
Im Verlaufe der Feindseligkeiten sollen sich die am Konflikt
beteiligten Parteien über eine etwaige Ablösung des
zurückgehaltenen Personals verständigen und die Art ihrer
Durchführung festlegen. Kapitel V Religion, geistige und körperliche Betätigung Artikel 34 Den Kriegsgefangenen soll in der Ausübung ihres Glaubens,
einschliesslich der Teilnahme an Gottesdiensten, volle Freiheit gewährt
werden, vorausgesetzt, dass sie die normalen Ordnungsvorschriften der
Militärbehörde befolgen. Artikel 35 Die in die Hände der feindlichen Macht gefallenen Feldprediger, die zur Betreuung der Kriegsgefangenen zurückgeblieben sind oder zurückgehalten wurden, sind berechtigt, diesen ihren geistlichen Beistand zukommen zu lassen und ihr Amt unter ihren Glaubensgenossen im Einklang mit ihrem religiösen Gewissen frei auszuüben. Sie sollen auf die verschiedenen Lager und Arbeitsgruppen verteilt werden, in denen sich den gleichen bewaffneten Kräften angehörende Kriegsgefangene befinden, die die gleiche Sprache sprechen oder sich zum gleichen Glauben bekennen. Es sollen ihnen die nötigen Erleichterungen gewährt und insbesondere die in Artikel 33 vorgesehenen Transportmittel zur Verfügung gestellt werden, damit sie die ausserhalb ihres Lagers sich befindlichen Kriegsgefangenen besuchen können. Sie sollen, unter Vorbehalt der Zensur, zur Ausübung ihres religiösen Amtes volle Freiheit in der Korrespondenz mit den kirchlichen Behörden des Gewahrsamsstaates und den internationalen religiösen Organisationen geniessen. Die zu diesem Zwecke versandten Briefe und Karten stehen ausserhalb des in Artikel 71 vorgesehenen Kontingentes. Artikel 36 Diejenigen Kriegsgefangenen, die geistlichen Standes sind, ohne in der eigenen Armee Feldprediger gewesen zu sein, sollen, gleich welcher Religion sie angehören, ermächtigt werden, ihr geistliches Amt unter ihren Glaubensgenossen uneingeschränkt auszuüben. Sie sind zu diesem Zweck gleich zu behandeln wie die durch den Gewahrsamsstaat zurückgehaltenen Feldprediger. Sie dürfen zu keiner andern Arbeit gezwungen werden. Artikel 37 Wenn Kriegsgefangene über keinen Beistand eines zurückgehaltenen Feldpredigers oder eines kriegsgefangenen Geistlichen ihres Glaubens verfügen, so soll auf Verlangen der betreffenden Kriegsgefangenen entweder ein Geistlicher ihres oder eines ähnlichen Bekenntnisses oder, in Ermangelung eines solchen und wenn dies vom konfessionellen Standpunkt aus möglich ist, ein befähigter Laie zur Ausübung des geistlichen Amtes bezeichnet werden. Diese der Zustimmung des Gewahrsamsstaates unterliegende Ernennung soll im Einvernehmen mit der Gemeinschaft der betreffenden Kriegsgefangenen und, wo es nötig ist, mit der Zustimmung der lokalen geistlichen Behörde des gleichen Glaubens erfolgen. Die so ernannte Person hat alle vom Gewahrsamsstaat im Interesse der Disziplin und der militärischen Sicherheit erlassenen Vorschriften zu befolgen. Artikel 38 Der Gewahrsamsstaat soll unter Achtung der persönlichen Vorliebe der einzelnen Gefangenen die geistige, erzieherische, sportliche und die der Erholung geltende Tätigkeit der Kriegsgefangenen fördern; er soll die nötigen Massnahmen ergreifen, um deren Ausübung zu gewährleisten, indem er ihnen passende Räume sowie die nötige Ausrüstung zur Verfügung stellt. Den Kriegsgefangenen soll die Möglichkeit zu körperlichen Übungen, inbegriffen Sport und Spiele, und zum Aufenthalt im Freien geboten werden. Zu diesem Zwecke sind in allen Lagern ausreichende offene Plätze zur Verfügung zu stellen. Kapitel VI Disziplin Artikel 39 Jedes Kriegsgefangenenlager soll der direkten Befehlsgewalt
eines den regulären bewaffneten Kräften des Gewahrsamsstaates
angehörenden verantwortlichen Offiziers unterstellt werden. Dieser
Offizier soll das vorliegende Abkommen besitzen und darüber wachen, dass
dessen Bestimmungen dem unter seinem Befehl stehenden Personal bekannt sind; er
ist, unter der Kontrolle seiner Regierung, für dessen Anwendung
verantwortlich. Artikel 40 Das Tragen der Dienstgrad und Nationalitätenabzeichen sowie der Auszeichnungen ist gestattet. Artikel 41 In jedem Lager soll der Text des vorliegenden Abkommens und
seiner Anhänge sowie der Inhalt aller in Artikel 6 vorgesehenen besondern
Abkommen in der Sprache der Kriegsgefangenen an Stellen angeschlagen werden, wo
sie von sämtlichen Gefangenen eingesehen werden können. Auf Verlangen
sind sie denjenigen Gefangenen, die nicht in der Lage sind, vom angeschlagenen
Text Kenntnis zu nehmen, bekanntzugeben. Artikel 42 Der Waffengebrauch gegen Kriegsgefangene, besonders gegen solche, die flüchten oder zu flüchten versuchen, soll nur ein äusserstes Mittel bilden, dem stets den Umständen entsprechende Warnungen vorangehen sollen. Kapitel VII Dienstgrade der Kriegsgefangenen Artikel 43 Bei Eröffnung der Feindseligkeiten sollen sich die am
Konflikt beteiligten Parteien gegenseitig die Titel und Dienstgrade aller in
Artikel 4 des vorliegenden Abkommens aufgeführten Personen bekanntgeben,
um die übereinstimmende Behandlung Gefangener gleichen Dienstgrades zu
gewährleisten; werden Titel oder Dienstgrade erst nachträglich
geschaffen, so sollen sie in gleicher Weise bekanntgegeben werden. Artikel 44 Die kriegsgefangenen Offiziere und die ihnen Gleichgestellten
sind mit der ihrem Dienstgrad und ihrem Alter zukommenden Rücksicht zu
behandeln. Artikel 45 Alle nicht zu den Offizieren und ihnen Gleichgestellten
zählenden Kriegsgefangenen sind mit der ihrem Dienstgrad und ihrem Alter
zukommenden Rücksicht zu behandeln. Kapitel VIII Überführung der Kriegsgefangenen in ein anderes Lager Artikel 46 Bei der Entscheidung über eine Überführung von
Kriegsgefangenen soll der Gewahrsamsstaat die Interessen derselben
berücksichtigen und namentlich ein Anwachsen der Schwierigkeiten für
ihre Heimschaffung vermeiden. Artikel 47 Kranke oder verwundete Kriegsgefangene sollen nicht
übergeführt werden, wenn die Reise ihre Genesung beeinträchtigen
könnte; es sei denn, ihre Sicherheit verlange es gebieterisch. Artikel 48 Im Falle der Überführung sollen die Kriegsgefangenen
offiziell von ihrer Abreise und ihrer neuen Postadresse in Kenntnis gesetzt
werden. Diese Anzeige soll ihnen so frühzeitig gemacht werden, dass sie
ihr Gepäck vorbereiten und ihre Familien benachrichtigen können. Abschnitt III Arbeit der Kriegsgefangenen Artkel 49 Der Gewahrsamsstaat kann die gesunden Kriegsgefangenen unter
Berücksichtigung ihres Alters, ihres Geschlechtes, ihres Dienstgrades
sowie ihrer körperlichen Fähigkeiten zu Arbeiten heranziehen,
besonders um sie in gutem körperlichem und moralischem Gesundheitszustand
zu erhalten. Artikel 50 Ausser den Arbeiten, die mit der Verwaltung, der Einrichtung und dem Unterhalt ihres Lagers in Zusammenhang stehen, dürfen die Kriegsgefangenen nur zu Arbeiten angehalten werden, die unter eine der nachfolgend angeführten Kategorien fallen:
Im Falle einer Verletzung dieser vorgenannten Bestimmungen steht den Kriegsgefangenen gemäss Artikel 78 ihr Recht zu, Beschwerde zu führen. Artikel 51 Den Kriegsgefangenen sollen zufriedenstellende
Arbeitsbedingungen geboten werden, insbesondere hinsichtlich Unterkunft,
Verpflegung, Bekleidung und Material; diese Bedingungen dürfen nicht
schlechter sein als diejenigen, die den Angehörigen des Gewahrsamsstaates
für gleiche Arbeit zugestanden werden; dabei sind die klimatischen
Verhältnisse ebenfalls zu berücksichtigen. Artikel 52 Kein Kriegsgefangener darf für ungesunde oder
gefährliche Arbeiten verwendet werden, ausser er melde sich
freiwillig. Artikel 53 Die tägliche Arbeitszeit der Kriegsgefangenen, inbegriffen
Hin und Rückweg, soll nicht übermässig sein und auf keinen
Fall die Arbeitszeit übersteigen, die für einen dem Gewahrsamsstaate
angehörenden und für die gleiche Arbeit verwendeten Zivilarbeiter in
der Gegend vorgesehen ist. Artikel 54 Die den Kriegsgefangenen zustehende Arbeitsentschädigung
wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 62 des vorliegenden Abkommens
festgesetzt. Artikel 55 Die Arbeitsfähigkeit der Kriegsgefangenen ist periodisch,
mindestens einmal im Monat, einer ärztlichen Kontrolle zu unterziehen. Bei
dieser Kontrolle ist insbesondere die Art der Arbeiten, zu denen die
Kriegsgefangenen herangezogen werden, zu berücksichtigen. Artikel 56 Die Arbeitsgruppen sollen gleich organisiert und verwaltet
werden wie die Kriegsgefangenenlager. Artikel 57 Die Behandlung der Kriegsgefangenen, die für
Privatpersonen arbeiten, soll, selbst wenn diese letztern für die
Bewachung und den Schutz die Verantwortung tragen, mindestens der durch das
vorliegende Abkommen vorgesehenen Behandlung entsprechen; der Gewahrsamsstaat,
die militärischen Behörden und der Kommandant des Lagers, zu dem
diese Gefangenen gehören, tragen die gesamte Verantwortung für den
Unterhalt, die Pflege, die Behandlung und die Auszahlung der
Arbeitsentschädigung dieser Kriegsgefangenen. Abschnitt IV Geldmittel der Kriegsgefangenen Artikel 58 Der Gewahrsamsstaat kann von Beginn der Feindseligkeiten an und
in Erwartung einer entsprechenden Regelung mit der Schutzmacht, den
Höchstbetrag an Bargeld oder ähnlichen Zahlungsmitteln, den die
Kriegsgefangenen auf sich tragen dürfen, festlegen. Die rechtmässig
in ihrem Besitz befindlichen, ihnen abgenommenen oder zurückbehaltenen
Mehrbeträge sowie die von ihnen hinterlegten Geldbeträge sind ihrem
Konto gutzuschreiben und dürfen ohne ihre Einwilligung nicht in eine
andere Währung umgewechselt werden. Artikel 59 Die gemäss Artikel 18 den Kriegsgefangenen bei ihrer
Gefangennahme abgenommenen Geldbeträge in der Währung des
Gewahrsamsstaates sind entsprechend den Bestimmungen von Artikel 64 dieses
Abschnittes den einzelnen Konten der Gefangenen gutzuschreiben. Artikel 60 Der Gewahrsamsstaat hat den Kriegsgefangenen einen monatlichen
Soldvorschuss auszuzahlen, dessen Höhe, in Geld des Gewahrsamsstaates
umgewandelt, folgenden Beträgen entspricht: Immerhin ist es den am Konflikt beteiligten Parteien
freigestellt, die Höhe dieser den Kriegsgefangenen der oben
angeführten Kategorien zustehenden Soldvorschüsse durch besondere
Abkommen abzuändern.
Die Gründe einer solchen Beschränkung sind der Schutzmacht ohne Verzug bekanntzugeben. Artikel 61 Der Gewahrsamsstaat soll Geldsendungen, die die Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen, diesen als Soldzulage zukommen lässt, annehmen unter der Bedingung, dass diese Beträge für jeden Gefangenen derselben Kategorie gleich hoch sind, dass sie sämtlichen dieser Macht angehörenden Gefangenen dieser Kategorie ausbezahlt werden und dass sie so bald wie möglich gemäss den Bestimmungen von Artikel 64 den persönlichen Konten der Gefangenen gutgeschrieben werden. Diese Soldzulagen befreien den Gewahrsamsstaat von keiner der ihm durch das vorliegende Abkommen auferlegten Pflichten. Artikel 62 Die Kriegsgefangenen erhalten unmittelbar durch die
Behörden des Gewahrsamsstaates eine angemessene Arbeitsentschädigung,
deren Höhe durch diese Behörden festgesetzt wird, jedoch keinesfalls
niedriger sein darf als ein Viertel eines Schweizerfrankens für den ganzen
Arbeitstag. Der Gewahrsamsstaat hat den Gefangenen und, durch Vermittlung der
Schutzmacht, der Macht, von der sie abhängen, die von ihm festgesetzte
Höhe der täglichen Arbeitsentschädigungen bekanntzugeben. Artikel 63 Die Kriegsgefangenen sind berechtigt, Geldsendungen zu
empfangen, die ihnen persönlich oder gemeinsam zugehen. Artikel 64 Der Gewahrsamsstaat hat für jeden Kriegsgefangenen ein Konto zu führen, das zum mindesten folgende Angaben enthalten soll:
Artikel 65 Alle auf dem Konto eines Kriegsgefangenen getätigten
Buchungen sind durch ihn oder durch den in seinem Namen handelnden
Vertrauensmann gegenzuzeichnen oder zu paraphieren. Artikel 66 Wird die Gefangenschaft durch Befreiung oder Heimschaffung des
Kriegsgefangenen beendigt, so hat ihm der Gewahrsamsstaat eine durch einen
zuständigen Offizier unterzeichnete Bescheinigung über das
Saldoguthaben auszuhändigen, das ihm bei Beendigung der Gefangenschaft
noch zusteht. Anderseits hat der Gewahrsamsstaat der Macht, von der die
Kriegsgefangenen abhängen, durch Vermittlung der Schutzmacht Verzeichnisse
zuzustellen, die alle Angaben über die Gefangenen enthalten, deren
Gefangenschaft durch Heimschaffung, Befreiung, Flucht, Tod oder aus irgendeinem
andern Grund ihr Ende gefunden hat, und auf denen namentlich die ihnen
zustehenden Saldoguthaben bescheinigt sind. Jedes einzelne Blatt dieser
Verzeichnisse ist durch einen bevollmächtigten Vertreter des
Gewahrsamsstaates zu beglaubigen. Artikel 67 Die den Kriegsgefangenen gemäss Artikel 60 ausbezahlten Soldvorschüsse werden als von der Macht, von der sie abhängen, getätigt betrachtet; diese Soldvorschüsse sowie alle von dieser Macht auf Grund von Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 68 ausgeführten Zahlungen bilden nach Beendigung der Feindseligkeiten Gegenstand von Abrechnungen zwischen den beteiligten Mächten. Artikel 68 Jedes von einem Kriegsgefangenen wegen eines Arbeitsunfalles
oder wegen einer durch Arbeit verursachten Invalidität gestellte
Schadenersatzbegehren ist der Macht, von der er abhängt, durch Vermittlung
der Schutzmacht bekanntzugeben. In allen diesen Fällen hat der
Gewahrsamsstaat dem Kriegsgefangenen gemäss den Bestimmungen von Artikel
54 eine Erklärung zu übergeben, in der die Art der Verletzung oder
der Invalidität, die Umstände, unter denen sich der Unfall ereignet
hat, und die Angaben über die erhaltene ärztliche oder Spitalpflege
bescheinigt sind. Diese Erklärung ist von einem verantwortlichen Offizier
des Gewahrsamsstaates zu unterzeichnen; die ärztlichen Angaben sind von
einem Ärzte des Sanitätsdienstes als richtig zu beglaubigen. Abschnitt V Beziehungen der Kriegsgefangenen zur Aussenwelt Artikel 69 Sobald der Gewahrsamsstaat Kriegsgefangene in seiner Hand hat, soll er ihnen sowie der Macht, von der sie abhängen, durch Vermittlung der Schutzmacht die zur Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnittes vorgesehenen Massnahmen zur Kenntnis bringen; in gleicher Weise soll er von jeder Änderung dieser Massnahmen Mitteilung machen. Artikel 70 Jedem Kriegsgefangenen soll unmittelbar nach seiner Gefangennahme oder spätestens eine Woche nach seiner Ankunft in einem Lager die Gelegenheit eingeräumt werden, direkt an seine Familie und an die in Artikel 123 vorgesehene Zentralstelle für Kriegsgefangene eine Karte zu senden, die möglichst dem diesem Abkommen beigefügten Muster entspricht und die Empfänger von seiner Gefangenschaft, seiner Adresse und seinem Gesundheitszustand in Kenntnis setzt; dies gilt auch, wenn sich der Gefangene in einem Übergangslager befindet, sowie in allen Fällen von Krankheit oder Überführung in ein Lazarett oder ein anderes Lager. Die Beförderung dieser Karten soll so rasch als möglich erfolgen und darf in keiner Weise verzögert werden. Artikel 71 Die Kriegsgefangenen sind ermächtigt, Karten und Briefe
abzuschicken und zu empfangen. Erachtet es der Gewahrsamsstaat als nötig,
diese Korrespondenz einzuschränken, muss er doch mindestens das Absenden
von monatlich zwei Briefen und vier Postkarten gestatten (ohne die in Artikel
70 vorgesehenen Karten mitzuzählen), die, wenn immer möglich, den
diesem Abkommen beigefügten Mustern entsprechen sollen. Andere
Beschränkungen dürfen nur auferlegt werden, wenn die Schutzmacht
überzeugt ist, dass angesichts der Schwierigkeiten, die dem
Gewahrsamsstaat in der Beschaffung einer genügenden Anzahl qualifizierter
Übersetzer zur Erledigung der Zensuraufgaben erwachsen, diese
Beschränkungen im Interesse der Gefangenen selbst liegen. Muss die an die
Gefangenen gerichtete Korrespondenz eingeschränkt werden, kann dies nur
durch Entscheid der Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen,
angeordnet werden, allenfalls auf Verlangen des Gewahrsamsstaates. Diese Karten
und Briefe sollen mit den schnellsten Mitteln, über die der
Gewahrsamsstaat verfügt, befördert werden; sie dürfen aus
disziplinarischen Gründen weder auf noch zurückgehalten
werden. Artikel 72 Die Kriegsgefangenen sind berechtigt, durch die Post oder auf
jede andere Weise Einzel und Sammelsendungen zu empfangen, die namentlich
Lebensmittel, Kleider, Medikamente und Gegenstände enthalten, die zur
Befriedigung ihrer religiösen und Studienbedürfnisse und der
Freizeitbeschäftigung dienen, inbegriffen Bücher, religiöse
Gegenstände, wissenschaftliches Material, Examenformulare,
Musikinstrumente, Sportgeräte und Sachen, die den Gefangenen die
Fortsetzung ihrer Studien oder eine künstlerische Betätigung
ermöglichen. Artikel 73 Bei Fehlen besonderer Abmachungen zwischen den beteiligten
Mächten über das beim Empfang und bei der Verteilung von
Kollektivhilfssendungen zu befolgende Vorgehen soll das dem vorliegenden
Abkommen beigefügte Reglement betreffend kollektive Hilfssendungen
angewendet werden. Artikel 74 Alle für die Kriegsgefangenen bestimmten Hilfssendungen
sind von sämtlichen Einfuhr, Zoll und andern Gebühren
befreit. Artikel 75 Sollten militärische Operationen die betreffenden
Mächte verhindern, die ihnen zufallenden Verpflichtungen für den
Transport der in den Artikeln 70, 71, 72 und 77 vorgesehenen Sendungen zu
erfüllen, so können die betreffenden Schutzmächte, das
Internationale Komitee vom Roten Kreuz oder jede andere von den am Konflikt
beteiligten Parteien anerkannte Organisation es übernehmen, den Transport
dieser Sendungen mit passenden Mitteln (Eisenbahnen, Lastwagen, Schiffen oder
Flugzeugen usw.) zu gewährleisten. Zu diesem Zwecke sollen sich die Hohen
Vertragsparteien bemühen, ihnen diese Transportmittel zu verschaffen und
sie zum Verkehr zuzulassen, insbesondere durch Ausstellung der notwendigen
Geleitbriefe.
Diese Bestimmungen beschränken keinesfalls das Recht jeder
am Konflikt beteiligten Partei, wenn sie es vorzieht, andere Transporte zu
organisieren und Geleitbriefe zu vereinbarten Bedingungen abzugeben. Artikel 76 Die Zensur der an die Kriegsgefangenen gerichteten und von
ihnen abgeschickten Briefschaften soll so rasch als möglich vorgenommen
werden. Sie darf nur von den Absende und den Empfangsstaaten
durchgeführt werden, und zwar von jedem nur einmal. Artikel 77 Die Gewahrsamsstaaten sollen jede Erleichterung gewähren
für die Weiterleitung sei es durch Vermittlung der Schutzmacht oder
der in Artikel 123 vorgesehenen Zentralstelle für Kriegsgefangene
von Akten, Schriftstücken oder Urkunden, insbesondere von Vollmachten und
Testamenten, die für die Kriegsgefangenen bestimmt sind oder von ihnen
ausgehen. Abschnitt VI Beziehungen der Kriegsgefangenen zu den Behörden Kapitel I Beschwerden der Kriegsgefangenen über die Gefangenschaftsbedingungen Artikel 78 Die Kriegsgefangenen haben das Recht, den militärischen
Behörden, in deren Händen sie sich befinden, ihre Anliegen betreffend
das Gefangenschaftsregime, dem sie unterstellt sind, vorzubringen, Kapitel II Vertreter der Kriegsgefangenen Artikel 79 An allen Orten, an denen sich Kriegsgefangene befinden, mit
Ausnahme derjenigen, wo Offiziere sind, sollen die Gefangen alle sechs Monate
und gleicherweise bei Vakanzen in freier und geheimer Wahl Vertrauensleute
wählen können, die beauftragt sind, sie bei den militärischen
Behörden, den Schutzmächten, dem Internationalen Komitee vom Roten
Kreuz und allen andern Hilfsorganisationen für Kriegsgefangene zu
vertreten. Diese Vertrauensleute sind wiederwählbar. Artikel 80 Die Vertrauensleute sollen zum körperlichen, moralischen
und geistigen Wohlergehen der Kriegsgefangenen beitragen. Artikel 81 Die Vertrauensleute sollen nicht zu einer andern Arbeit
gezwungen werden, wenn dies die Erfüllung ihrer Funktionen erschweren
könnte. Kapitel III Straf und Disziplinarmassnahmen I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 82 Die Kriegsgefangenen unterstehen den für die bewaffneten
Kräfte des Gewahrsamsstaates geltenden Gesetzen, Vorschriften und
allgemeinen Befehlen. Der Gewahrsamsstaat ist ermächtigt, gegen jeden
Kriegsgefangenen, der sich eine Übertretung dieser Gesetze, Vorschriften
und allgemeinen Dienstbefehle zuschulden kommen lässt, gerichtliche oder
disziplinarische Massnahmen zu treffen. Hingegen ist keine Strafverfolgung oder
Bestrafung, die den Bestimmungen dieses Kapitels entgegensteht, erlaubt. Artikel 83 Handelt es sich darum, festzustellen, ob eine durch einen Kriegsgefangenen begangene strafbare Handlung disziplinarisch oder gerichtlich zu bestrafen ist, so hat der Gewahrsamsstaat darüber zu wachen, dass die zuständigen Behörden bei der Prüfung dieser Frage grösste Nachsicht walten lassen und, wenn immer möglich, eher zu disziplinarischen Massnahmen als zu gerichtlicher Verfolgung greifen. Artikel 84 Ein Kriegsgefangener darf nur vor ein Militärgericht
gestellt werden, es sei denn, dass die Gesetze des Gewahrsamsstaates
ausdrücklich die Zivilgerichte zur Aburteilung eines Angehörigen der
bewaffneten Kräfte des Gewahrsamsstaates als zuständig erklären,
der für die gleiche strafbare Handlung wie die von einem Kriegsgefangenen
begangene verfolgt wird. Artikel 85 Die Kriegsgefangenen, die auf Grund der Gesetze des Gewahrsamsstaates für Handlungen, die sie vor ihrer Gefangennahme begangen haben, verfolgt werden, bleiben, auch wenn sie verurteilt werden, im Genusse der im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Vergünstigungen. Artikel 86 Ein Kriegsgefangener darf nicht mehr als einmal wegen derselben Handlung oder auf Grund desselben Anklagepunktes bestraft werden. Artikel 87 Über die Kriegsgefangenen können von den
Militärbehörden und den Gerichten des Gewahrsamsstaates nur solche
Strafen verhängt werden, die bei den gleichen Tatbeständen für
die Angehörigen der bewaffneten Kräfte dieses Staates vorgesehen
sind. Artikel 88 Kriegsgefangene Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten, die
eine disziplinarische oder gerichtliche Strafe zu verbüssen haben,
dürfen keiner strengern Behandlung unterworfen werden, als sie bei
gleichem Dienstgrad und gleicher Strafe für die Angehörigen der
bewaffneten Kräfte des Gewahrsamsstaates vorgesehen ist. II. Disziplinarstrafen Artikel 89 Den Kriegsgefangenen können folgende Disziplinarstrafen auferlegt werden:
Die unter Ziffer 3 vorgesehene Strafe darf jedoch nicht auf
Offiziere angewendet werden. Artikel 90 Die Dauer einer einzigen Strafe darf dreissig Tage nicht
überschreiten. In Disziplinarfällen ist die vor der Verhandlung oder
der Verhängung der Strafe in Untersuchungshaft verbrachte Zeit von der
ausgesprochenen Strafe abzuziehen. Artikel 91 Die Flucht eines Kriegsgefangenen wird als gelungen betrachtet;
Kriegsgefangene, denen im Sinne dieses Artikels die Flucht gelungen ist, die aber neuerdings in Gefangenschaft geraten sind, dürfen wegen ihrer frühern Flucht nicht bestraft werden. Artikel 92 Ein Kriegsgefangener, der einen Fluchtversuch unternimmt und
wieder ergriffen wird, bevor seine Flucht im Sinne von Artikel 91 gelungen ist,
darf wegen dieser Handlung, selbst im Wiederholungsfalle, lediglich
disziplinarisch bestraft werden. Artikel 93 Flucht oder Fluchtversuch soll, selbst im Wiederholungsfall,
nicht als erschwerender Umstand betrachtet werden, wenn der Kriegsgefangene
wegen eines während seiner Flucht oder seines Fluchtversuches begangenen
Vergehens vor Gericht gestellt wird. Artikel 94 Wird ein geflüchteter Kriegsgefangener wieder ergriffen, so ist dies, vorausgesetzt, dass auch die Flucht gemeldet worden ist, in der in Artikel 122 vorgesehenen Weise der Macht, von der er abhängt, zu melden. Artikel 95 Kriegsgefangene, die eines Verstosses gegen die Disziplin
angeschuldigt sind, sollen bis zur Fällung des Entscheides nicht in
Untersuchungshaft behalten werden, es sei denn, dass diese Massnahme auch
für Angehörige der bewaffneten Kräfte des Gewahrsamsstaates, die
sich der gleichen strafbaren Handlung schuldig gemacht haben, angewandt werde
oder dass das höhere Interesse der Aufrechterhaltung von Ordnung und
Disziplin im Lager dies verlange. Artikel 96 Handlungen, die einen Verstoss gegen die Disziplin
darstellen, sind unverzüglich zu untersuchen. Artikel 97 Auf keinen Fall dürfen Kriegsgefangene in Strafanstalten
(Kerker, Zuchthäuser, Gefängnisse usw.) übergeführt werden,
um dort Disziplinarstrafen zu verbüssen. Artikel 98 Die ihre Disziplinarstrafe verbüssenden Kriegsgefangenen
bleiben weiterhin im Genuss der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, soweit
dessen Anwendung nicht durch die Tatsache ihrer Haft selbst verunmöglicht
wird. In keinem Fall dürfen ihnen die Vergünstigungen der Artikel 78
und 126 entzogen werden. III. Gerichtliche Verfolgung Artikel 99 Kein Kriegsgefangener darf wegen einer Handlung verfolgt oder
verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung durch die in Kraft stehenden
Gesetze des Gewahrsamsstaates oder das Völkerrecht nicht ausdrücklich
verboten war. Artikel 100 Kriegsgefangenen und den Schutzmächten ist so früh
wie möglich mitzuteilen, für welche strafbaren Handlungen die Gesetze
des Gewahrsamsstaates die Todesstrafe vorsehen. Artikel 101 Ist gegen einen Kriegsgefangenen die Todesstrafe ausgesprochen worden, so darf das Urteil nicht vollstreckt werden vor Ablauf einer Frist von mindestens sechs Monaten, vom Zeitpunkt an gerechnet, in dem die Schutzmacht unter der angegebenen Adresse die in Artikel 107 vorgesehene ausführliche Mitteilung erhalten hat. Artikel 102 Ein Urteil gegen einen Kriegsgefangenen kann nur dann rechtsgültig gefällt werden, wenn es durch die gleichen Gerichte und nach dem gleichen Verfahren, wie sie für die Angehörigen der bewaffneten Kräfte des Gewahrsamsstaates vorgesehen sind, ausgesprochen worden ist, und im übrigen die Bestimmungen dieses Kapitels eingehalten wurden. Artikel 103 Gerichtliche Untersuchungen gegen Kriegsgefangene sind so
rasch durchzuführen, als die Umstände es gestatten, und zwar so, dass
die Gerichtsverhandlung möglichst frühzeitig stattfinden kann. Ein
Kriegsgefangener darf nur dann in Untersuchungshaft gehalten werden, wenn diese
Massnahme bei gleichen Vergehen auch für die Angehörigen der
bewaffneten Kräfte des Gewahrsamsstaates vorgesehen ist, oder wenn es die
nationale Sicherheit verlangt. Die Untersuchungshaft darf auf keinen Fall
länger als drei Monate dauern. Artikel 104 In allen Fällen, in denen sich der Gewahrsamsstaat
für die Einleitung der gerichtlichen Verfolgung eines Kriegsgefangenen
entschieden hat, hat er dies der Schutzmacht so schnell wie möglich,
mindestens jedoch drei Wochen vor Verhandlungsbeginn, bekanntzugeben. Diese
Frist von drei Wochen läuft erst vom Augenblick an, in dem die Schutzmacht
unter der von ihr dem Gewahrsamsstaat vorher bekanntgegebenen Adresse die
Mitteilung erhalten hat.
Die gleiche Mitteilung hat der Gewahrsamsstaat dem
Vertrauensmann des Kriegsgefangenen zugehen zu lassen. Artikel 105 Dem Kriegsgefangenen steht das Recht zu, einen seiner
kriegsgefangenen Kameraden zur Unterstützung beizuziehen, sich durch einen
geeigneten Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen, Zeugen vorladen zu
lassen und, wenn er es für nötig erachtet, die Dienste eines
befähigten Dolmetschers zu beanspruchen. Der Gewahrsamsstaat hat ihn
rechtzeitig vor Verhandlungsbeginn von diesen Rechten in Kenntnis zu
setzen. Artikel 106 Jeder Kriegsgefangene hat das Recht, unter den gleichen Bedingungen, die auch für die Angehörigen der bewaffneten Kräfte des Gewahrsamsstaates gelten, gegen das gegen ihn ergangene Urteil Berufung einzureichen, oder Kassation oder Revision zu verlangen. Über die ihm diesbezüglich zustehenden Rechte sowie über die zu deren Ausübung festgesetzten Fristen ist er voll und ganz aufzuklären. Artikel 107 Jedes gegen einen Kriegsgefangenen ergangene Urteil ist der
Schutzmacht unverzüglich in Form einer gedrängten Mitteilung
bekanntzugeben, die auch angibt, ob dem Gefangenen das Recht zur Berufung, zur
Kassation oder zur Revision zusteht. Diese Mitteilung ist auch dem betreffenden
Vertrauensmann zuzustellen. Ist das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten
gefällt worden, hat diese Mitteilung auch an den Kriegsgefangenen selbst
zu ergehen, und zwar in einer ihm verständlichen Sprache. Im übrigen
hat der Gewahrsamsstaat der Schutzmacht unverzüglich mitzuteilen, ob der
Kriegsgefangene von Rechtsmitteln Gebrauch machen will oder nicht.
Die in den vorangehenden Absätzen genannten Mitteilungen sind vom Gewahrsamsstaat der Schutzmacht unter der ihm vorher bekanntgegebenen Adresse zuzustellen. Art. 108 Die auf Grund eines ordnungsgemäss vollstreckbar
gewordenen Urteils über einen Kriegsgefangenen gefällten Strafen sind
in den gleichen Anstalten und unter den gleichen Bedingungen zu verbüssen,
wie dies bei Angehörigen der bewaffneten Kräfte des Gewahrsamsstaates
der Fall ist. Diese Bedingungen sollen auf alle Fälle den Erfordernissen
der Hygiene und der Menschlichkeit entsprechen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Teil IV Beendigung der Gefangenschaft | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abschnitt I Direkte Heimschaffung und Hospitalisierung in einem neutralen Lande Artikel 109 Die am Konflikt beteiligten Parteien sind unter Vorbehalt der
Bestimmungen von Absatz 3 dieses Artikels gehalten, die schwerkranken und
schwerverwundeten Kriegsgefangenen, ohne Rücksicht auf Anzahl und
Dienstgrad, und nach Herbeiführung ihrer Transportfähigkeit,
gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 des nachfolgenden Artikels in ihre
Heimat zurückzusenden. Artikel 110 Es sind direkt heimzuschaffen:
Es können in neutralem Lande hospitalisiert werden:
Die Bedingungen, welche die in einem neutralen Lande hospitalisierten Kriegsgefangenen erfüllen müssen, um heimgeschafft zu werden, wie auch ihre Rechtsstellung sind durch Vereinbarung unter den beteiligten Mächten zu regeln. Im allgemeinen sind diejenigen in einem neutralen Lande hospitalisierten Kriegsgefangenen heimzuschaffen, die folgenden Kategorien angehören:
In Ermangelung von besonderen, zwischen den betreffenden am Konflikt beteiligten Parteien getroffenen Vereinbarungen über die Bestimmung der Invaliditäts oder Krankheitsfülle, die die direkte Heimschaffung oder die Hospitalisierung in neutralem Lande zur Folge haben, sind diese Fälle gemäss dem Musterabkommen über die direkte Heimschaffung und die Hospitalisierung in neutralem Lande und dem Reglement betreffend die gemischten ärztlichen Kommissionen zu bestimmen, die diesem Abkommen beiliegen. Artikel 111 Der Gewahrsamsstaat, die Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen, und eine von diesen beiden Mächten anerkannte neutrale Macht sollen sich um den Abschluss von Vereinbarungen bemühen, die die Internierung von Kriegsgefangenen auf dem Gebiete der genannten neutralen Macht bis zur Einstellung der Feindseligkeiten gestatten. Artikel 112 Bei Beginn der Feindseligkeiten sind gemischte ärztliche
Kommissionen zu bestellen, die die kranken und verletzten Gefangenen zu
untersuchen und alle nützlichen Entscheidungen über sie zu treffen
haben. Für die Bestellung, die Pflichten und die Tätigkeit dieser
Kommissionen sind die Bestimmungen des diesem Abkommen beiliegenden Reglements
massgebend. Artikel 113 Ausser den durch die ärztlichen Behörden der Gewahrsamsmacht bezeichneten Kriegsgefangenen haben die verwundeten oder kranken Gefangenen, die einer der nachstehend aufgeführten Kategorien angehören, das Recht, sich von den im vorhergehenden Artikel genannten gemischten ärztlichen Kommissionen untersuchen zu lassen:
Die Kriegsgefangenen, die keiner dieser drei Kategorien
angehören, können sich diesen gemischten ärztlichen Kommissionen
gleichwohl zur Untersuchung stellen, werden jedoch erst nach den Gefangenen der
erwähnten Kategorien untersucht. Artikel 114 Kriegsgefangene, die einen Unfall erlitten haben, geniessen, ausser wenn es sich um eine Selbstverstümmelung handelt, die Vergünstigungen der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens betreffend die Heimschaffung oder die allfällige Hospitalisierung in einem neutralen Lande. Artikel 115 Kein disziplinarisch bestrafter Kriegsgefangener, der die
für die Heimschaffung oder die Hospitalisierung in einem neutralen Lande
vorgesehenen Bedingungen erfüllt, darf zurückgehalten werden, weil er
seine Strafe noch nicht verbüsst hat. Artikel 116 Die Kosten der Heimschaffung oder der Überführung von Kriegsgefangenen in ein neutrales Land gehen von der Grenze des Gewahrsamsstaates an zu Lasten derjenigen Macht, von der diese Kriegsgefangenen abhängen. Artikel 117 Kein Heimgeschaffter darf zu aktivem Militärdienst verwendet werden. Abschnitt II Freilassung und Heimschaffung der Kriegsgefangenen nach Beendigung der Feindseligkeiten Artikel 118 Die Kriegsgefangenen sind nach Beendigung der aktiven
Feindseligkeiten ohne Verzug freizulassen und heimzuschaffen.
Artikel 119 Die Heimschaffung soll unter ähnlichen Bedingungen
erfolgen, wie sie in den Artikeln 46 bis und mit 48 für die Verlegung von
Kriegsgefangenen vorgesehen sind, und unter Berücksichtigung der
Bestimmungen von Artikel 118 sowie der nachfolgenden Bestimmungen. Abschnitt III Todesfälle von Kriegsgefangenen Artikel 120 Die Testamente der Kriegsgefangenen sollen so aufgesetzt sein,
dass sie den von der Gesetzgebung ihres Heimatstaates aufgestellten
Gültigkeitsvorschriften entsprechen; diese Vorschriften sollen vom
Heimatstaat dem Gewahrsamsstaat zur Kenntnis gebracht werden. Auf Verlangen des
Kriegsgefangenen und auf jeden Fall nach seinem Tod ist das Testament
unverzüglich der Schutzmacht zu übergeben und eine beglaubigte
Abschrift davon der Zentralstelle für Kriegsgefangene zuzustellen. Artikel 121 Nach jedem Todesfall oder jeder schweren Verletzung eines
Kriegsgefangenen, die durch eine Wache, einen andern Kriegsgefangenen oder
irgendeine Person verursacht wurden oder verursacht sein könnten, sowie
nach jedem Todesfall, dessen Ursache unbekannt ist, soll vom Gewahrsamsstaat
unverzüglich eine ofrizielle Untersuchung eingeleitet werden. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Teil V Auskunftsstellen und Hilfsorganisationen für Kriegsgefangene | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 122 Bei Ausbruch eines Konflikts und in allen Fällen einer
Besetzung soll jede der am Konflikt beteiligten Parteien ein offizielles
Auskunftsbüro für die in ihrer Gewalt befindlichen Kriegsgefangenen
einrichten; das gleiche gilt für die neutralen oder nicht
kriegführenden Mächte hinsichtlich jener Personen, die sie in ihr
Gebiet aufgenommen haben und die einer der in Artikel 4 aufgeführten
Kategorien angehören. Die betreffende Macht hat dafür Sorge zu
tragen, dass das Auskunftsbüro über die Räumlichkeiten, das
Material und das nötige Personal verfügt, die notwendig sind, damit
es wirksam arbeiten kann. Es steht ihr frei, unter Beachtung des im Abschnitt
des vorliegenden Abkommens über die Arbeit der Kriegsgefangenen
festgelegten Bedingungen Kriegsgefangene hiefür zu verwenden. Artikel 123 Eine zentrale Auskunftsstelle für Kriegsgefangene soll in
einem neutralen Land geschaffen werden. Das internationale Komitee vom Roten
Kreuz soll den in Frage kommenden Mächten, sofern es ihm notwendig
erscheint, die Organisation einer solchen Zentralstelle vorschlagen. Artikel 124 Die nationalen Auskunftsbüros und die Zentralstelle sollen für alle Postsendungen Portofreiheit geniessen; auch sollen ihnen alle in Artikel 74 vorgesehenen Befreiungen sowie im Rahmen des Möglichen Gebührenfreiheit oder zumindest bedeutende Gebührenermässigungen für telegrafische Mitteilungen zugute kommen. Artikel 125 Unter Vorbehalt der Massnahmen, die die Gewahrsamsstaaten
für unerlässlich halten, um ihre Sicherheit zu gewährleisten
oder jedem andern vernünftigen Erfordernis zu begegnen, sollen sie den
religiösen Organisationen, Hilfsgesellschaften oder jeder andern, den
Kriegsgefangenen Hilfe bringenden Körperschaft die beste Aufnahme
gewähren. Sie sollen ihnen wie auch ihren gebührend akkreditierten
Delegierten alle notwendigen Erleichterungen gewähren, damit sie die
Kriegsgefangenen besuchen, Hilfssendungen und für Erziehungs,
Erholungs oder Religionszwecke dienende Gegenstände irgendwelcher
Herkunft an sie verteilen oder ihnen bei der Gestaltung der Freizeit innerhalb
der Lager helfen können. Die genannten Gesellschaften oder Organisationen
können auf dem Gebiet des Gewahrsamsstaates oder in einem andern Land
gegründet werden oder aber internationalen Charakter haben. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Teil VI Vollzug des Abkommens | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen Artikel 126 Die Vertreter oder Delegierten der Schutzmächte sind
ermächtigt, sich an alle Orte zu begeben, wo sich Kriegsgefangene
befinden, namentlich an alle Internierungs, Gefangenhaltungs und
Arbeitsorte; sie sollen zu allen von Kriegsgefangenen benützten
Räumlichkeiten Zutritt haben. Sie sind ebenfalls ermächtigt, sich an
alle Abfahrts, Durchfahrts und Ankunftsorte von versetzten
Kriegsgefangenen zu begeben. Sie sollen sich ohne Zeugen mit den Gefangenen und
besonders mit ihrem Vertrauensmann unterhalten können, wenn nötig
durch Vermittlung eines Dolmetschers. Artikel 127 Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in Friedens
und in Kriegszeiten den Wortlaut des vorliegenden Abkommens in ihren
Ländern im weitestmöglichen Ausmass zu verbreiten und insbesondere
sein Studium in die militärischen und, wenn möglich, zivilen
Ausbildungsprogramme aufzunehmen, damit die Gesamtheit ihrer bewaffneten
Kräfte und der Bevölkerung seine Grundsätze kennenlernen
kann. Artikel 128 Die Hohen Vertragsparteien sollen sich gegenseitig durch Vermittlung des Schweizerischen Bundesrates und während der Feindseligkeiten durch Vermittlung der Schutzmächte die amtlichen Übersetzungen des vorliegenden Abkommens sowie die Gesetze und Verordnungen zustellen, die sie zur Gewährleistung seiner Anwendung unter Umständen erlassen. Artikel 129 Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, alle notwendigen
gesetzgeberischen Massnahmen zur Festsetzung von angemessenen Strafbestimmungen
für solche Personen zu treffen, die irgendeine der im folgenden Artikel
umschriebenen schweren Verletzungen des vorliegenden Abkommens begehen oder zu
einer solchen Verletzung den Befehl erteilen. Artikel 130 Als schwere Verletzungen, wie sie im vorhergehenden Artikel erwähnt sind, gelten jene, die die eine oder andere der folgenden Handlungen umfassen, sofern sie gegen Personen oder Güter begangen werden, die durch das Abkommen geschützt sind: vorsätzlicher Mord, Folterung oder unmenschliche Behandlung, einschliesslich biologischer Experimente, vorsätzliche Verursachung grosser Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder der Gesundheit, Nötigung eines Kriegsgefangenen zur Dienstleistung in den bewaffneten Kräften der feindlichen Macht oder Entzug ihres Anrechts auf ein ordentliches und unparteiisches, den Vorschriften des vorliegenden Abkommens entsprechendes Gerichtsverfahren. Artikel 131 Eine Hohe Vertragspartei kann weder sich selbst noch eine andere Vertragspartei von den Verantwortlichkeiten befreien, die ihr selbst oder einer andern Vertragspartei auf Grund der im vorhergehenden Artikel erwähnten Verletzungen zufallen. Artikel 132 Auf Begehren einer am Konflikt beteiligten Partei soll
gemäss einem zwischen den beteiligten Parteien festzusetzenden Verfahren
eine Untersuchung eingeleitet werden über jede behauptete Verletzung des
Abkommens. Abschnitt II Schlussbestimmungen Artikel 133 Das vorliegende Abkommen ist in französischer und
englischer Sprache abgefasst. Beide Texte sind gleicherweise authentisch. Artikel 134 In den Beziehungen zwischen den Hohen Vertragsparteien ersetzt das vorliegende Abkommen das Abkommen vom 27. Juli 1929. Artikel 135 In den Beziehungen zwischen Mächten, die durch das Haager Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges gebunden sind, handle es sich um das vom 29. Juli 1899 oder das vom 18. Oktober 1907, und die am vorliegenden Abkommen teilnehmen, ergänzt dieses das Kapitel II des den erwähnten Haager Abkommen beigefügten Reglements. Artikel 136 Das vorliegende Abkommen, welches das Datum des heutigen Tages trägt, kann bis zum 12. Februar 1950 im Namen der Mächte unterzeichnet werden, die an der am 21. April 1949 in Genf eröffneten Konferenz vertreten waren, sowie im Namen der Mächte, die an dieser Konferenz nicht vertreten waren, aber am Abkommen vom 27. Juli 1929 beteiligt sind. Artikel 137 Das vorliegende Abkommen soll so bald als möglich
ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Bern hinterlegt
werden. Artikel 138 Das vorliegende Abkommen tritt sechs Monate nach Hinterlegung
von mindestens zwei Ratifikationsurkunden in Kraft. Artikel 139 Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an steht das vorliegende Abkommen jeder Macht zum Beitritt offen, in deren Namen es nicht unterzeichnet worden ist. Artikel 140 Der Beitritt soll dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich
mitgeteilt werden und wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt, an dem ihm die
Mitteilung zugegangen ist, wirksam. Artikel 141 Die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Situationen verleihen den vor oder nach Beginn der Feindseligkeiten oder der Besetzung hinterlegten Ratifikationsurkunden und abgegebenen Beitrittserklärungen von den am Konflikt beteiligten Parteien sofortige Wirkung. Der Schweizerische Bundesrat soll die Ratifikationen oder Beitritte der am Konflikt beteiligten Parteien auf dem schnellsten Wege bekanntgeben. Artikel 142 Jeder Hohen Vertragspartei steht es frei, das vorliegende
Abkommen zu kündigen. Artikel 143 Der Schweizerische Bundesrat wird das vorliegende Abkommen beim
Sekretariat der Vereinten Nationen eintragen lassen. Er wird das Sekretariat
der Vereinten Nationen ebenfalls von allen Ratifikationen, Beitritten und
Kündigungen, die er in bezug auf das vorliegende Abkommen erhält, in
Kenntnis setzen.
(Unterschriften) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anhang I Musterabkommen über die direkte Heimschaffung und Hospitalisierung in neutralem Land von verwundeten und kranken Kriegsgefangenen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I. Grundsätze der direkten Heimschaffung und Hospitalisierung in neutralem Lande A. Direkte Heimschaffung Es werden direkt heimgeschafft:
B. Hospitalisierung in neutralem Land Es werden vorgesehen zur Hospitalisierung in neutralem Land:
Die Hospitalisierung in neutralem Lande ist ausgeschlossen:
II. Allgemeine Bestimmungen
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anhang II Reglement betreffend die gemischten ärztlichen Kommissionen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 1 Die in Artikel 112 des Abkommens vorgesehenen gemischten ärztlichen Kommissionen setzen sich aus drei Mitgliedern zusammen, von denen zwei einem neutralen Staate anzugehören haben, während das dritte vom Gewahrsamsstaat bezeichnet wird. Eines der neutralen Mitglieder führt den Vorsitz. Artikel 2 Die beiden neutralen Mitglieder sind auf Verlangen des Gewahrsamsstaates im Einvernehmen mit der Schutzmacht durch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz zu bestimmen. Sie können in ihrem Heimatlande, in einem andern neutralen Lande oder im Gebiete des Gewahrsamsstaates Wohnsitz haben. Artikel 3 Die neutralen Mitglieder bedürfen der Anerkennung durch die betreffenden am Konflikt beteiligten Parteien, die ihre Anerkennung dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und der Schutzmacht zur Kenntnis bringen. Sobald diese Anzeige erfolgt ist, sind diese Mitglieder als tatsächlich ernannt zu betrachten. Artikel 4 Zur Vertretung der ordentlichen Mitglieder im Bedarfsfälle sind ebenfalls genügend Ersatzleute zu ernennen. Diese Ernennungen haben gleichzeitig mit denjenigen der ordentlichen Mitglieder zu erfolgen oder wenigstens so rasch als möglich. Artikel 5 Sollte das Internationale Komitee vom Roten Kreuz aus irgendeinem Grunde nicht in der Lage sein, die neutralen Mitglieder zu ernennen, so wird dies die Schutzmacht besorgen. Artikel 6 Wenn irgendwie möglich, sollte eines der beiden neutralen Mitglieder Chirurg, das andere praktischer Arzt sein. Artikel 7 Die neutralen Mitglieder sind von den am Konflikt beteiligten Parteien, die ihnen jede Erleichterung zur Erfüllung ihrer Aufgabe gewähren sollen, vollständig unabhängig. Artikel 8 Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz soll zugleich mit den in den Artikeln 2 und 4 des vorliegenden Reglements vorgesehenen Ernennungen, im Einvernehmen mit dem Gewahrsamsstaat, die Dienstbedingungen der Mitglieder regeln. Artikel 9 Sobald die neutralen Mitglieder anerkannt worden sind, sollen die gemischten ärztlichen Kommissionen so rasch wie möglich mit ihrer Arbeit beginnen, auf jeden Fall innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Anerkennung. Artikel 10 Die gemischten ärztlichen Kommissionen sollen alle in Artikel 113 des Abkommens erwähnten Gefangenen untersuchen. Sie schlagen die Heimschaffung, den Ausschluss von der Heimschaffung oder die Verschiebung auf eine spätere Untersuchung vor. Ihre Entscheidungen sind mit Stimmenmehrheit zu fällen. Artikel 11 Die von der Kommission in jedem einzelnen Fall getroffene Entscheidung ist in dem der Untersuchung folgenden Monat der Gewahrsamsmacht, der Schutzmacht und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz mitzuteilen. Die gemischte ärztliche Kommission setzt auch jeden bereits untersuchten Gefangenen von der getroffenen Entscheidung in Kenntnis und händigt jedem für die Heimschaffung Vorgeschlagenen eine Bescheinigung entsprechend dem im Anhang des vorliegenden Abkommens enthaltenen Muster aus. Artikel 12 Der Gewahrsamsstaat hat dafür zu sorgen, dass die von der gemischten ärztlichen Kommission getroffenen Entscheidungen innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem sie ihr zur Kenntnis gebracht wurden, zur Ausführung gelangen. Artikel 13 Ist in einem Lande, in welchem die Tätigkeit einer gemischten ärztlichen Kommission notwendig erscheint, kein neutraler Arzt vorhanden, und ist es aus irgendeinem Grunde unmöglich, neutrale, in einem andern Lande wohnende Ärzte zu ernennen, so soll der Gewahrsamsstaat im Einvernehmen mit der Schutzmacht eine ärztliche Kommission einsetzen, der, vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 1, 2, 3, 4, 5 und 8 des vorliegenden Reglements, die gleichen Aufgaben zukommen wie einer gemischten ärztlichen Kommission. Artikel 14 Die gemischten ärztlichen Kommissionen haben ihre Tätigkeit ständig auszuüben und jedes Gefangenenlager in Zeitabschnitten, die sechs Monate nicht übersteigen sollen, zu besuchen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anhang III Reglement betreffend kollektive Hilfe an Kriegsgefangene | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 1 Die Vertrauensleute sind ermächtigt, Kollektivhilfssendungen, für welche sie verantwortlich sind, an alle administrativ ihrem Lager zugeteilten Kriegsgefangenen, einschliesslich der in Spitälern oder Gefängnissen oder andern Strafanstalten befindlichen, zu verteilen. Artikel 2 Die Verteilung der Kollektivhilfssendungen soll gemäss den Weisungen der Spender und einem von den Vertrauensleuten aufgestellten Plan erfolgen. Die Verteilung von medizinischen Hilfssendungen hingegen soll vorzugsweise im Einvernehmen mit den Chefärzten vorgenommen werden; letztere können in Spitälern und Lazaretten von den genannten Weisungen in dem Mass abgehen, in dem es die Bedürfnisse der Kranken erfordern. Innerhalb des so bezeichneten Rahmens soll die Verteilung stets auf gerechte Weise erfolgen. Artikel 3 Um die Qualität wie auch die Menge der erhaltenen Waren prüfen und darüber detaillierte Berichte zuhanden der Spender abfassen zu können, sollen die Vertrauensleute oder ihre Stellvertreter ermächtigt sein, sich an die Ankunftsorte von Kollektivsendungen zu begeben, die in der Nähe ihres Lagers liegen. Artikel 4 Den Vertrauensleuten sind die nötigen Erleichterungen zu gewähren, damit sie überprüfen können, ob die Verteilung der Kollektivhilfssendungen in allen Unterabteilungen und Zweigstellen ihres Lagers gemäss ihren Weisungen erfolgt. Artikel 5 Die Vertrauensleute sind ermächtigt, Formulare oder Fragebogen, die für die Spender bestimmt sind und auf die Kollektivhilfssendungen (ihre Verteilung, die Bedürfnisse und Menge usw.) Bezug haben, auszufüllen und durch die Vertrauensleute der Arbeitsgruppen oder durch die Chefärzte der Lazarette und Spitäler ausfüllen zu lassen. Diese Formulare und Fragebogen sollen den Spendern ohne Verzug ordnungsgemäss ausgefüllt übermittelt werden. Artikel 6 Um eine geordnete Verteilung von Kollektivhilfssendungen an die Kriegsgefangenen ihres Lagers zu gewährleisten und gegebenenfalls die durch die Ankunft neuer Kriegsgefangenenkontingente hervorgerufenen Bedürfnisse zu befriedigen, sind die Vertrauensleute ermächtigt, ausreichende Bestände von Kollektivhilfssendungen anzulegen und zu unterhalten. Zu diesem Zwecke sollen sie über geeignete Lagerhäuser verfügen. Jedes Lagerhaus ist mit zwei Schlössern zu versehen, wobei sich die Schlüssel des einen im Besitze des Vertrauensmannes und jene des anderen im Besitze des Lagerkommandanten befinden. Artikel 7 Für den Fall, dass Sammelsendungen Kleidungsstücke enthalten, soll jeder Kriegsgefangene das Anrecht auf mindestens eine vollständige Garnitur von Kleidungsstücken behalten. Besitzt ein Kriegsgefangener mehr als eine vollständige Garnitur von Kleidungsstücken, so soll dem Vertrauensmann, um den Bedürfnissen der weniger gut mit Kleidungsstücken versehenen Gefangenen gerecht zu werden, das Recht zustehen, den am besten Versorgten die überschüssigen oder in mehr als einem Stück vorhandenen Bekleidungsstücke abzunehmen. Indessen darf er eine zweite Garnitur Unterwäsche, Socken oder Schuhe nicht abnehmen, es sei denn, es bestände keine andere Möglichkeit, um einen Kriegsgefangenen, der keines dieser Dinge besitzt, damit zu versehen. Artikel 8 Die Hohen Vertragsparteien und insbesondere die Gewahrsamsstaaten sollen im Rahmen des Möglichen und unter Vorbehalt der Bestimmungen betreffend die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln alle Ankäufe erlauben, die auf ihrem Gebiete mit der Absicht getätigt werden, an die Kriegsgefangenen Kollektivhilfssendungen zu verteilen. Gleichfalls sollen sie die Überweisung von Guthaben und andere finanzielle, technische oder administrative Massnahmen erleichtern, die im Hinblick auf solche Ankäufe ergriffen werden. Artikel 9 Die vorstehenden Bestimmungen bilden kein Hindernis für das Recht der Kriegsgefangenen, vor ihrer Ankunft in einem Lager oder im Verlaufe der Verlegung kollektive Hilfe zu erhalten, noch beeinträchtigen sie für die Vertreter der Schutzmacht, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz oder jeder andern, den Kriegsgefangenen Hilfe bringenden und mit der Beförderung dieser Hilfssendungen beauftragten Organisation die Möglichkeit, deren Verteilung unter die Empfänger mit allen andern von ihnen als gegeben erachteten Mitteln sicherzustellen. A. Identitätskarte [Anmerkung: Die Karte sollte vorzugsweise in zwei oder drei Sprachen, von denen eine international in Gebrauch steht, erstellt werden. Wirkliche Grösse der Karte, die sich längs der punktierten Linie falten lässt: 13 x 10 cm.] B. Gefangenschaftskarte (s. Artikel 70) 1. Vorderseite
2. Rückseite
[Anmerkung: Die Karte sollte in zwei oder drei Sprachen, namentlich in der Muttersprache des Gefangenen und in der Sprache des Gewahrsamsstaates, erstellt werden. Tatsächliche Masse: 15 x 10,5 cm.] C. Karte und Brief für Korrespondenzen
[Anmerkungen:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
D. Todesurkunde (siehe Artikel 120)
Anmerkungen: Dieses Formular sollte in zwei oder drei Sprachen, namentlich in der Muttersprache des Gefangenen und in der Sprache des Gewahrsamsstaates erstellt werden. Tatsächliche Masse des Formulars: 21 x 30 cm.] E. Heimschaffungsbescheinigung (siehe Anhang II, Artikel 11)
|